Grundsätzlich besteht Behandlungspflicht für Kassenpatienten
Laut der Berufsordnung der Ärzte steht jedem Arzt grundsätzlich das Recht zu, einen Patienten abzulehnen!
Mit der Zulassung als Vertragsarzt wird jedoch gemäß § 13 Bundesmantelvertrag (BMV) eine Verpflichtung eingegangen, die häufig nicht bewusst wahrgenommen wird:
„Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren."
Eine Behandlung kann nur mit Begründung abgelehnt werden, so bei ungebührlichem Verhalten, Missachtung therapeutischer Anweisungen, bei Verlangen nach unwirtschaftlichen oder fachfremden Behandlungen oder bei Überlastung der Praxis
Bei Patienten, die (unangemeldet) in die Praxis kommen, sollte eine Behandlung auf keinen Fall abgelehnt werden, ohne dass der Arzt den Patienten „gesehen" hat.
Der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist – unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist – privatrechtlicher Natur. Er ist als besonderer Dienstvertrag in § 630 a BGB geregelt und sein Zustandekommen folgt den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für Vertragsschlüsse. Wie bei jedem anderen Vertrag gelten grundsätzlich die Vertragsautonomie und die Abschlussfreiheit. Das bedeutet, dass ein Patient sich seinen Arzt frei aussuchen kann. Auch für einen Kassenpatienten ist dieses Recht durch § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur teilweise eingeschränkt.
Quellen:
Der niedergelassene Arzt
Ärzteblatt