Orthonyxiespangenbehandlung (Nagelspangenkorrektur)
Der eingewachsene Zehennagel ist für viele Patienten eine sehr schmerzhafte Erfahrung und häufig der Anlass, das erste Mal eine podologische Praxis zu betreten.
Die Anlage einer Nagelkorrekturspange ist eine ärztliche Leistung. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied 2017 (Urteil L 9 KR 299/16), dass eine Krankenkasse auch die Behandlung durch einen nichtmedizinischen Leistungserbringer (hier medizinische Fußpflege) erstatten muss, falls kein geeigneter Arzt zu finden ist. Da die Kassenärztliche Vereinigung keinen geeigneten Arzt benennen konnte, wertete das LSG dies als einen 'Systemmangel'.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat 2018 dieses Urteil allerdings aufgehoben (AZ: B 1 KR 34/17 R).
Podologie soll auch bei Sensibilitätsstörungen oder Durchblutungsstörungen (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie) verordnet werden können.
(Einigung G-BA Feb. 2020)
Quellen:
Orthonyxiespangenbehandlung
Urteil vom 18.12.2018, B 1 KR 34/17 R, Bundessozialgericht
Einigung G-BA Feb. 2020 - Medizinische Fußpflege kann für weitere Indikationen verordnet werden, Ärzteblatt